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Allgemeine
Geschäftsbedingungen und Hinweise nach dem Fernabsatzgesetz (FernAbsG) für
Privatkunden der Fa. HEIFO Rüterbories GmbH & CO. KG
Stand:
01.11.2011
§ 1 Geltungsbereich
1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den Verkauf
von Waren an Verbraucher durch HEIFO Rüterbories GmbH & Co. KG,
Hannoversche Straße 49, 49084 Osnabrück, Telefon (0541) 5843-0, E-mail info@heifo.de, USt.Id. DE117660290, Steuernummer
6620227205.
2. Verbraucher i. S. d. AGB sind natürliche Personen, mit denen in
Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder
selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
3. Kunde im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Verbraucher.
4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden, selbst bei
Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird
ausdrücklich zugestimmt.
§ 2 Vertragsschluss
1. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte
Ware erwerben zu wollen. HEIFO ist berechtigt, das in der Bestellung liegende
Vertragsangebot anzunehmen. HEIFO wird den Zugang der Bestellung unverzüglich
durch e-mail an die von dem Kunden mitgeteilte e-mail Adresse bestätigen.
Der
Kaufvertrag kommt zustande, wenn HEIFO Ihre Bestellung durch Lieferung der Ware
oder durch Zusendung eine Auftragsbestätigung in Textform innerhalb von maximal
14 Tagen annimmt.
2. Die Angebote von HEIFO sind freibleibend. Technische Änderungen sowie
Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren
vorbehalten. Verbindlich sind allein die in der Annahmeerklärung enthaltenden
Angaben.
3. Der Kunde ist verpflichtet, eventuelle Abweichungen zwischen Bestellung und
Bestätigung und/oder Annahmeerklärung HEIFO unverzüglich mitzuteilen.
4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die
Nichtlieferung nicht durch uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines
kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die
Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert; eine eventuell bereits
erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich rückerstattet.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
1. HEIFO behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung
des Kaufpreises vor.
2. Solange der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt ist, ist der Kunde
verpflichtet,
a) die Ware pfleglich zu behandeln sowie
b) einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, etwaige
Beschädigung der Ware oder deren Vernichtung HEIFO und/oder
c) einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel unverzüglich
anzuzeigen.
3. HEIFO ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug oder der Verletzung einer der in Ziff. 2
genannten Verpflichtungen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
§ 4 Widerruf
Verbrauchern (jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke
abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch selbstständigen beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann) steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
Widerrufsbelehrung
Firma
HEIFO Rüterbories GmbH & Co. KG
Hannoversche
Straße 49
49084 Osnabrück
Telefax:
0541/5843-213
E-Mail: info@heifo.de
Widerrufsfolgen
§ 5 Vergütung, Versandkosten
1. Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Im Kaufpreis ist die zum Zeitpunkt der
Bestellung geltende gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Etwaig weiter
anfallende Steuern und Zölle (insbesondere Einfuhr- und Ausfuhrsteuern) sind
vom Kunden zu zahlen. Gegebenenfalls hat sich der Kunde hierüber zuvor selbst
zu informieren oder Kontakt aufzunehmen.
2. Zuzüglich zum Kaufpreis werden Liefer- und Versandkosten berechnet, deren
Höhe unter Liefer-
und Versandkosten
eingesehen werden können.
3. “Im Falle der Ausübung eines bestehenden Widerrufsrechts haben Sie die
Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten
entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von
40,00 € nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum
Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich
vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung im
Falle der Ausübung eines bestehenden Widerrufsrechts für Sie kostenfrei.”
§ 6 Lieferzeit, Gefahrübergang
1. HEIFO liefert die Ware gemäß der getroffenen Vereinbarung. Ist ein
Liefertermin mit dem Kunden vereinbart, wird HEIFO diesen Termin nach bestem
Vermögen einhalten. HEIFO ist berechtigt, in zumutbarem Umfang Teilleistungen
zu erbringen und diese zu fakturieren.
2. Ist HEIFO aufgrund von bei HEIFO und/oder bei deren Lieferanten eintretenden
Betriebsstörungen, Arbeitsausständen, Aussperrungen, behördlichen Anordnungen
oder anderen Fällen höherer Gewalt vorübergehend daran gehindert, den
Kaufgegenstand innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern oder die vertraglich
geschuldete Leistung zu erbringen, so verlängert sich diese Frist um die Dauer
der Behinderung. HEIFO wird in diesem Fall den Kunden unverzüglich von der
Behinderung und deren voraussichtlicher Dauer in Kenntnis setzen. Dauert die
Behinderung länger als vier Wochen, so haben beide Parteien das Recht von dem
Vertrag zurückzutreten.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
verkauften Sache geht auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache
auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer in Verzug
mit der Annahme der verkauften Sache ist.
§ 7 Gewährleistung
1. HEIFO gewährleistet, das die gelieferte Ware nicht mit Mängeln behaftet ist,
die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder den nach dem
Vertrag bestimmten Gebrauch mindern oder aufheben. Eine unerhebliche Minderung
des Wertes oder der Gebrauchstauglichkeit durch handelsübliche oder geringe
oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe, Abmessung,
Ausstattung, Gewicht oder Design bleibt außer Betracht.
2. HEIFO
gewährleistet für eine Dauer von 24 Monaten ab Lieferdatum, dass die
Liefergegenstände nach dem jeweiligen Stand der Technik frei von Fehlern sind.
Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Bei gebrauchter Ware
beträgt die Gewährleistungsdauer 12 Monate ab Lieferdatum.
3.
Offensichtliche Mängel sind spätestens binnen 2 Wochen nach Empfang der
Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige
Absendung genügt; andernfalls sind hierfür alle Mängelansprüche ausgeschlossen.
4. Im
Gewährleistungsfalle ist der Verbraucher nach seiner Wahl zur Geltendmachung
eines Rechts auf Mängelbeseitigung oder Lieferung mangelfreier Ware berechtigt
(Nacherfüllung). Sofern die gewählte Art der Nacherfüllung mit
unverhältnismäßig hohen Kosten oder unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden
ist, beschränkt sich der Anspruch auf die jeweils verbleibende Art der
Nacherfüllung. Weitergehende Rechte, insbesondere die Rückgängigmachung des
Kaufvertrages oder die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) können nur nach
Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder dem zweimaligen
Fehlschlagen der Nacherfüllung oder auch der Verweigerung der Nacherfüllung
durch HEIFO geltend gemacht werden.
5. Erhält
der Kunde aufgrund von Gewährleistung, Kulanz oder gesetzlichen Regelungen Geld
zurück, so wird HEIFO dem Kunden diesen Betrag erstatten. Zu einer Rückgabe der
Lastschrift und Verrechnung ist der Kunde nicht berechtigt.
§ 8 Haftungsbeschränkungen
In allen Fällen, in denen HEIFO aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher
Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, wird
nur gehaftet, soweit HEIFO Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die
verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt
bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen der
Sätze 1 und 2 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
§ 9 Datenschutz
Alle personenbezogenen Daten werden grundsätzlich vertraulich behandelt und
nicht an Dritte weitergegeben.
§ 10 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des
UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik
Deutschland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von HEIFO.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich
dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise
unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren
wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
4. Im Falle einer Regelungslücke werden die Parteien eine Regelung treffen, die
dem nach dem gesamten Vertragsinhalt erkennbaren Parteiwillen zur Durchsetzung
verhilft.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden der Fa. HEIFO Rüterbories GmbH &
CO. KG
Stand:
31.12.2009
I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote und alle Liefer-,
Montage- und Reparaturaufträge mit uns einschließlich Beratungen und
Zusatzleistungen.
2. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende
Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden von uns nicht
anerkannt. Stillschweigen gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden
gilt in keinem Falle als Zustimmung, insbesondere stellt das Erbringen der
Vertragsleistungen kein stillschweigendes Einverständnis mit den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Kunden dar.
3. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform bzw. können per E-mail
bestätigt werden. Wir sind berechtigt, dass in der über den Onlineshop
getätigten Bestellung liegende Vertragsangebot anzunehmen. Wir werden den
Zugang der Bestellung unverzüglich durch E-mail an die vom Kunden mitgeteilte
E-mail-Adresse bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine
verbindliche Annahme der Bestellung dar, die Annahmeerklärung kann jedoch mit
der Zugangsbestätigung verbunden werden. Der Vertragsabschluss erfolgt unter
dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstlieferung durch unseren
Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht durch uns
zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten
Deckungsgeschäfts mit Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit
der Leistung unverzüglich per E-mail informiert; eine eventuell bereits
erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich rückerstattet.
4. Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch
unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
5. Melden wir Aufträge zur Kreditversicherung an und sollte der Auftrag vom
Versicherer nicht angenommen werden, so haben wir das Recht, vom Vertrag
zurückzutreten, ohne dass der Kunde irgendwelche Rechte geltend machen kann.
Dieses Recht haben wir auch dann, wenn nach Vertragsabschluss festgestellt
wird, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist. Unser Rücktrittsrecht entfällt,
wenn der Kunde Vorkasse leistet.
6. Das Alleineigentum und Urheberrecht an Kostenanschlägen, Zeichnungen und
anderen Unterlagen bleiben uns vorbehalten. Dritten, ausgenommen Behörden,
dürfen diese Unterlagen auch nicht auszugsweise zugänglich gemacht werden. Auf
Verlangen sind uns sämtliche Unterlagen, soweit sie nicht berechtigterweise
benötigt werden, zurückzugeben. Statische Berechnungen werden nur auf Verlangen
des Kunden und nur gegen besondere Vergütung abgegeben.
7. Soweit im folgenden von "Kaufleuten" gesprochen wird, sind
darunter im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstehen
a) Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen
oder selbstständigen beruflichen Tätigkeiten handeln (Unternehmer)
b) juristische Personen des öffentlichen Rechts und
c) öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
II . Lieferung und Abladen
8. Wenn nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung ab unserem
Betrieb frei verladen.
9. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu
geschehen. Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren.
10. Ist das Abladen bei vertragsgemäßer Anlieferung aus Gründen, die von uns
nicht zu vertreten sind, nicht möglich, so hat der Kunde unverzüglich zu
bestimmen, was mit der Lieferung geschehen soll.
11. Soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist, bestimmen wir die Art der
Versendung, insbesondere auch die Art des Lieferfahrzeuges. Zu Teillieferungen
sind wir berechtigt.
12. Bei Selbstabholung trägt der Kunde die Verantwortung für die Auswahl des
Transportmittels sowie die beförderungssichere Befestigung der Ladung. Bei
Beauftragung eines Frachtführers oder Spediteurs ist es Sache des Kunden, den
Frachtführer oder Spediteur entsprechend zu verpflichten.
13. Wegen bei der Anlieferung offensichtlicher Schäden (auch Transportschäden)
stehen dem Kunden Ansprüche gegen uns nur dann zu, wenn die Schäden auf dem
Empfangsschein unter genauer Positionsangaben, Stückzahl und Abmessungen
aufgeführt sind.
III. Liefertermin und Lieferfristen, Verzug
14. Liefertermine und Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Die Einhaltung
der Liefertermine und Lieferfristen setzt die Klärung aller technischen
Einzelheiten sowie das Beibringen etwa erforderlicher Genehmigungen, Unterlagen
usw. voraus.
15. Lieferverzug tritt nicht ein, wenn in unserem Betrieb oder in einem für uns
arbeitenden Betrieb durch höhere Gewalt oder andere für uns unabwendbare oder
unvorhersehbare Umstände oder durch Streik oder Aussperrung eine Frist- oder
Terminüberschreitung verursacht wird. Wir werden den Kunden über die in Satz 1
genannten Umstände unverzüglich informieren. Bei Vorliegen der in Satz 1
genannten Verursachungsfälle werden die Lieferzeiten entsprechend verlängert.
Wird eine Verlängerung für den Kunden unzumutbar und sind in diesem
Zusammenhang Teillieferungen für ihn ohne Interesse, so steht ihm ein
Rücktrittsrecht zu, soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Wird die
Lieferung durch die in Satz 1 genannten Umstände unmöglich, so können wir vom
Vertrag zurücktreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Der Rücktritt ist
in jedem Fall schriftlich zu erklären.
16. Im Falle des Lieferverzuges hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene
Nachfrist zu setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Liefergegenstandes
nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der
Kunde berechtigt, durch eine schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.
Ein Verzugschaden wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ersetzt,
sofern nicht eine wesentliche Vertragspflicht betroffen ist oder wenn wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
Gegenüber Kaufleuten im Sinne von Ziff. 7 beschränkt sich der Ersatz des
Verzugschadens außerdem für jede vollendete Arbeitswoche der Verspätung auf 0,5
% und insgesamt auf maximal 5 % des Wertes der betroffenen (Teil)-lieferung.
Bei Lieferzeitüberschreitungen um bis zu einer Stunde sind
Schadensersatzansprüche auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wir
haften ferner dann nicht, wenn die Lieferzeitverzögerung auf Umständen beruht,
die wir oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht beeinflussen oder vorhersehen
können (z. B. Stau, technische Defekte, Verkehrsunfälle usw.). Für den Fall,
dass Dritte als Verursacher der Lieferzeitverzögerung in Anspruch genommen
werden können, treten wir schon jetzt etwaige Ansprüche gegen diese Dritten an
den Kunden ab.
17. Nimmt der Kunde die ihm übersandten oder angebotenen Liefergegenstände bzw.
Planungsunterlagen nicht an, so können wir nach angemessener Nachfristsetzung
vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz in Höhe von mindestens 15% des
Nettopreises verlangen, soweit der Kunde nicht einen geringeren Schaden
nachweist.
IV. Gefahrtragung
18. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung
geht mit Abschluss der Verladearbeiten oder Übergabe an den Transporteur auf
den Kunden über. Verzögert sich die Absendung des Liefergegenstandes aus vom
Kunden zu vertretenden Gründen, erfolgt der Gefahrübergang bei Versandbereitschaft.
V. Preise und Zahlungsbedingungen
19. Es gelten die vereinbarten Preise zuzüglich der jeweils gültigen
Mehrwertsteuer. Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich die Preise ab
Werk frei verladen. Erfolgt die Lieferung nach Listenpreisen, so gelten die zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten. Im Übrigen wird der
Inhalt der von uns für die vereinbarten Preise zu erbringenden Leistungen durch
die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten näher bestimmt.
20. Ladehölzer, Paletten, Transportanker und sonstige Verladematerialien werden
berechnet. Sie werden dem Kunden wieder gutgeschrieben, soweit er sie innerhalb
von 4 Wochen unbeschädigt und frachtfrei an uns zurückgibt.
21. Bei Änderungen der dem Vertragsschluss zugrunde liegenden Verhältnisse
haben wir Anspruch auf angemessenen Ausgleich der Lohn-, Material- und
sonstigen Kostensteigerungen.
22. Die Rechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar. Zahlungen gelten erst mit
Eingang bei uns bzw. auf unserem Konto als erfolgt. Sofern der Kunde keine
eindeutigen Zahlungsbestimmungen trifft, sind wir berechtigt, die Verrechnung
der Zahlung nach unserem freien Ermessen vorzunehmen.
23. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber
unter Berechnung aller hierdurch anfallenden Kosten und Spesen angenommen.
Überweisungen und Schecks gelten erst mit der Einlösung als Zahlung.
24. Sämtliche offen stehenden Forderungen werden fällig, wenn der Kunde mit der
Zahlung einer Rechnung in Verzug gerät, er seine Zahlungen einstellt, über sein
Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen
Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die
begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen.
25. Wir sind berechtigt, von Kaufleuten i. S. von Ziff. 7 vom Fälligkeitstag an
Zinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber
von 8 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verlangen; die Geltendmachung
weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
26. Wir sind jederzeit berechtigt, Sicherheitsleistung entsprechend § 648a BGB
zu verlangen. Ferner sind wir berechtigt, wenn der Kunde Rechnungen bei
Fälligkeit nicht zahlt, jedenfalls aber bei Zahlungsverzug des Kunden weitere
Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.
27. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen aufrechnen. Aus der Annahme weiterer Aufträge kann ein
Verzicht auf die vorstehende Regelung nicht abgeleitet werden.
28. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen ausgeübt werden, die auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen. Entsprechendes gilt für die Ausübung von
Minderungsrechten.
VI. Sicherungsrechte
29. Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung
sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen gegen den Abnehmer,
gleichgültig aus welchem Rechtsgrund- bei Zahlungen durch Scheck oder Wechsel
bis zu deren Einlösung - unser Eigentum, auch wenn der Preis für besonders
bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das
vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
30. Der Kunde hat die Liefergegenstände bis zum Eigentumsübergang ordnungsgemäß
zu verwahren.
31. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände im üblichen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermieten oder
weiterzuveräußern, sofern die in den nachfolgenden Bestimmungen vorgesehenen
Sicherungsrechte wirksam begründet werden.
32. Der Kunde tritt bereits jetzt ohne besondere Abtretungserklärung zur
Sicherung der Erfüllung sämtlicher - auch künftig entstehender - Forderungen,
die wir gegen ihn, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, haben, auch alle
künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der
Weiterverarbeitung des Liefergegenstandes mit allen Nebenrechten in Höhe des
Wertes des Materials mit Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen diese
Abtretung an.
33. Werden Liefergegenstände oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche
Bestandteile des Grundstücks eines Dritten und erwirbt der Kunde hierfür
Forderungen, die er für seine Leistungen erhält, so tritt er bereits jetzt
diese Ansprüche mit allen Nebenrechten mit Rang vor dem Rest an uns ab, und
zwar in Höhe des Werts der betreffenden Liefergegenstände. Bei Vereinbarung
eines Kontokorrents gilt Entsprechendes für die Saldoforderung. Wir nehmen
diese Abtretung an.
34. Soweit von uns ausdrücklich gefordert, hat der in Verzug geratene Kunde
seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen, uns die für die Geltendmachung der
abgetretenen Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen
Unterlagen auszuhändigen.
35. Wir sind auf Verlangen des Kunden zur Rückübertragung verpflichtet, soweit
der Wert der gegebenen Sicherung die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr
als 20 % übersteigt. Der "Wert der Lieferung" im Sinne der
vorstehenden Vorschriften entspricht dem in der jeweiligen Rechnung
ausgewiesenen Preis zuzüglich 20 %.
36. Unsere vorstehend genannten Sicherungsrechte werden durch Teilzahlungen
Dritter an den Kunden auf die abgetretenen Ansprüche, auch durch Zahlungen auf
Abschlagsrechnungen, nicht berührt. Die Sicherungsrechte setzen sich an dem
jeweiligen Restanspruch des Kunden nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen
in voller Höhe fort.
37. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände darf der Kunde
weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf
Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen.
VII. Sachmängel, Schadensersatz
38. In Verträgen über gebrauchte Liefergegenstände, an denen keine Verbraucher
im Sinne des § 13 BGB beteiligt sind, werden Sach- und Rechtsmängel sowie
Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
39. Im übrigen bestehen Mängelansprüche nicht bei nur unerheblicher Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem
Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten,
ungeeigneten Baugrundes oder die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
40. Werden von Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
41. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht
bleiben im Rahmen des zumutbaren vorbehalten. Abweichungen, Veränderungen oder
Toleranzen im Rahmen der DIN-Normen stellen nur eine unerhebliche Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit dar.
42. Muster oder Proben sowie Angaben in Katalogen, Preislisten und technischen
Merkblättern gelten nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern nur als
unverbindliche Ansichtsstücke bzw. Beschreibungen.
43. Soll der Liefergegenstand auf bauseits erstellten Fundamenten oder
Grundplatten aufgestellt werden, so ist der Kunde dafür verantwortlich, dass
die bauseits erstellten Anlagen bei Lieferung ordnungsgemäß aufnahmebereit
sind. Soweit dies nicht der Fall ist, ist das weitere Vorgehen zwischen den
Vertragsparteien zu vereinbaren. Die uns hierdurch entstehenden Mehrbelastungen
sind vom Kunden zu tragen.
44. Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen sind
unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Rüge und Geltendmachung behaupteter
Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung
und innerhalb der Sachmängelverjährungsfrist zu erfolgen. Nicht offensichtliche
Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der
Sachmängelverjährungsfrist zu melden und schriftlich geltend zu machen.
45. Uns ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von uns
beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen. Dies gilt nur dann nicht, wenn
wegen Gefahr im Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden müssen.
46. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche gem. nachstehender Ziffer 48 - vom Vertrag zurücktreten
oder die Vergütung mindern.
47. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der
Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Abnehmers
oder den vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die
Verbringung entspräche seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
48. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit,
als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des
Rückgriffsanspruches des Kunden gegen uns gilt ferner die vorstehende Ziffer
entsprechend.
49. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im folgenden
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung,
sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach
dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit,
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
liegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
50. Vorstehende Regelung gilt auch für Schadensersatzansprüche auf Grund von
Sachmängeln.
51. Weitergehende oder andere Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels
gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen.
52. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das
Gesetz gem. §§ 438 Abs.1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1
Rückgriffsanspruch und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen
vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
unsererseits und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
53. Vorstehende Bedingungen unter VII gelten entsprechend bei Rechtsmängeln.
VIII. Montage und Reparaturarbeiten
54. Für Montage- und Reparaturarbeiten gelten ergänzend die Bestimmungen dieses
Abschnitts.
55. Alle Montage und Reparaturarbeiten werden handwerksgerecht ausgeführt,
wobei notwendige und zweckmäßige Abweichungen vom Auftrag vorbehalten bleiben.
Zur Beauftragung von Spezialwerkstätten mit Spezialarbeiten sind wir
berechtigt. Maschinen und Aggregate werden mit im Lieferzeitpunkt
berufsgenossenschaftlich geforderten Schutzvorrichtungen versehen,
elektrotechnisches Material entspricht den im Lieferzeitpunkt geltenden
VDE-Bestimmungen.
56. Ausgebaute und ersetzte Teile gehen entschädigungslos in unser Eigentum
über.
57. Die uns zum Einbau oder zur Reparatur von Kühlanlagen übergebenen Fahrzeuge
müssen fahrtüchtig sein. Wir sind berechtigt, zur Durchführung von Probe- und
Überführungsfahrten.
58. Bei Arbeiten außerhalb unseres Betriebsgeländes hat der Kunde auf seine
Kosten die Arbeitsstelle zu Gunsten unseres Personals und Dritter abzusichern.
Nebenarbeiten, wie etwa Schaffung von Einbringöffnungen, Maurer- Installations-
und Elektroarbeiten u. ä. sind vom Kunden auf seine Kosten vor Beginn unserer
Arbeiten durchzuführen.
59. Der Kunde erkennt an, dass die von uns gelieferten Teile nicht wesentlicher
Bestandteil des Fahrzeuges oder Gebäudes werden, sondern von diesen ohne
Beschädigung und Veränderung wieder getrennt werden können.
60. Uns steht wegen unserer Forderung aus Reparaturaufträgen ein vertragliches
Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in unseren Besitz gelangten
Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus
früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen
geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang
stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das
vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.
IX. Beratung
61. Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages. Auch durch
die Übergabe von Merkblättern oder technischen Anweisungen entsteht kein
Beratungsverhältnis.
62. Erfolgen ausnahmsweise doch Beratungen, setzen wir voraus, dass der Kunde
über die branchenüblichen Grundkenntnisse verfügt.
63. Beratungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der vom Abnehmer
erteilten Informationen. Zur Überprüfung dieser Informationen (sowie zur
eigenen Ermittlung) sind wir nicht verpflichtet.
64. Wir haften aus einer durchgeführten Beratung nur, wenn diese schriftlich
erfolgt ist und anschließend unsere eigenen Produkte zur Anwendung gekommen
sind. Sofern unsere Mitarbeiter oder von uns beauftragte Personen Einweisungen
in die Verarbeitung oder Bedienung des Liefergegenstandes vornehmen oder bei
Störungen im Zuge der Verarbeitung oder Bedienung Hilfestellung leisten, so
bezieht sich diese Tätigkeit – sofern nichts anderes vereinbart wird – allein
auf die allgemeine Verarbeitung oder Bedienung der Liefergegenstände sowie die
Überprüfung der von uns vertriebenen Produkte. Eine Haftung für die
Verarbeitung und die ordnungsgemäße Herstellung des Endproduktes durch den
Kunden wird damit nicht begründet.
X. Anwendbares Recht und Vertragssprache
65. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über den internationalen
Warenverkauf findet keine Anwendung.
66. Bei allen Schriftstücken gilt die deutsche Fassung als verbindlich.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
67. Erfüllungsort für die Lieferung des Vertragsgegenstandes ist Osnabrück.
68. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen sowie deliktsrechtlichen Ansprüchen wird Osnabrück als
Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen
Gerichtsstand zu verklagen.
69. Osnabrück ist ebenfalls Gerichtsstand, wenn der Abnehmer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
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